Aufenthaltsabgabe für Zweitwohnungen

Voraussetzung für die Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten...

Veröffentlichungsdatum:

21.12.2022

Lesedauer

2 Minuten

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Voraussetzung für die Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten in Gemeinden der Region, die nicht in der Gemeinde ansässig sind.

Wer muss die Aufenthaltsabgabe entrichten?
Schuldner der Zweitwohnungssteuer sind die Eigentümer, die Nutznießer, die Mieter und die Entleiher von Unterkünften, die während eines Jahres für einen zeitweiligen Aufenthalt zu touristischen Zwecken verwendet werden.
Befreit sind die ausgewanderten Bürger, die im Meldeamtsregister der im Ausland ansässigen Italiener (AIRE) eingetragen sind.

Höhe der Abgaben
Die Abgabe ist einheitlich und jährlich und setzt sich wie folgt zusammen: 

  • aus der Grundabgabe, bezogen auf die Kategorie, in die die Wohneinheit eingestuft ist; 
  • aus einer je nach Größe und Kategorie der Wohneinheit veränderlichen Zusatzabgabe pro Nutzfläche.

Meldung der Wohneinheit
Die Meldung der Wohneinheit hat den Zweck, die Merkmale der Liegenschaft für die Einstufung anzugeben sowie zu bescheinigen, dass diese während des Kalenderjahres zeitweilig zu touristischen Zwecken vom Eigentümer, Nutznießer oder von anderen Personen unter dem Titel der Miete oder der Leihe benutzt worden ist.

Jene Personen, welche Mietverträge abschließen, müssen die Meldung jährlich einreichen.
Für den Eigentümer und Nutznießer besteht die Verpflichtung evtl. strukturelle Änderungen, welche Verbesserungen der Wohneinheit mit sich bringen, zu melden.
Der Eigentümer hat die Möglichkeit auch evtl. strukturelle Verschlechterungen der Wohneinheit - zwecks Überprüfung der Einstufung - zu melden.

Falls die Wohneinheit im Laufe eines Kalenderjahres keine Benützung zugeführt wurde, so muss der Eigentümer eine diesbezügliche jährliche Erklärung abgeben.

Die Meldungen müssen auf eigens dafür vorgesehenen Formblätter abgefasst und innerhalb 31.12. des jeweiligen Jahres im Steueramt der Gemeinde eingereicht werden.
Lediglich für die vermieteten oder entliehenen Unterkünfte wird die Abgabe auf den Zeitraum der tatsächlichen Benutzung berechnet (mindestens 30 und höchstens 90 Tage/Jahr).

Einstufung in die jeweilige Kategorie
Je nach Standort, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohneinheit wird diese durch Beschluss des Gemeindeausschusses aufgrund der eingegangenen Meldung in die I., II., III. oder IV. Kategorie eingestuft.
Gegen den Beschluss des Gemeindeausschusses ist Berufung an den Landesausschuss sowohl aus Gesetzmäßigkeitsgründen als auch aus Sachgründen zulässig.

Liegt keine Meldung vor, so wird die Wohneinheit von Amts wegen eingestuft.


Tarife der Kategorien:

1. Kategorie

Grundgebühr: Euro 112,975
Zuatzabgabe:
von 0 bis 80 m2: Euro 0,404
von 0 bis 150 m2: Euro 0,565
von 0 bis über 150 m2: Euro 0,813

2. Kategorie

Grundabgabe: Euro 64,562
Zusatzabgabe:
von 0 bis 80 m2: Euro 0,323
von 0 bis 150 m2: Euro 0,484
von 0 bis über 150 m2: Euro 0,645

3. Kategorie

Grundabgabe: Euro 32,275
Zusatzabgabe:
von 0 bis 80 m2: Euro 0,243
von 0 bis 150 m2: Euro 0,404
von 0 bis über 150 m2: Euro 0,565

4. Kategorie

Grundgebühr: Euro 24,213
Zusatzabgabe:
von 0 bis 80 m2: Euro 0,201
von 0 bis 150 m2: Euro 0,323
von 0 bis über 150 m2: Euro 0,485

Diese Abgaben beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr und werden unabhängig von der Anzahl der Personen, die in den Unterkünften gewohnt haben, und von der Zahl der Nächtigungen angewandt.

Kontakt

Steuern und Gebühren

SILVIUS MAGNAGO PLATZ 3, 39040 FELDTHURNS+39 0472 857211info@feldthurns.eu

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 05.03.2024, 16:11 Uhr

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