Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Ab 1. Jänner 2014 ersetzt die Gemeindeimmobiliensteuer "GIS" die ehemalige "IMU" (imposta municipale...

Veröffentlichungsdatum:

22.12.2022

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Ab 1. Jänner 2014 ersetzt die Gemeindeimmobiliensteuer "GIS" die ehemalige "IMU" (imposta municipale unica - sie galt mit jeweils geänderten Bestimmungen für die Jahre 2012 und 2013) und die vormalige "ICI" (imposta comunale sugli immobili - sie galt bis 2011). Aufgrund einer entsprechenden Kompetenzübertragung vom Staat an die Autonomen Provinzen Bozen und Trient können die beiden Länder ab 2014 die Gemeindesteuern autonom gesetzlich regeln, was der Südtiroler Landtag mit dem Erlass des Landesgesetzes Nr. 3 vom 23.04.2014 getan hat.

Die Zahlung der "GIS" erfolgt in zwei jährlichen Raten mit Fälligkeiten 16. Juni und 16. Dezember. Verspätete Einzahlungen können mir der sog. freiwilligen Berichtigung erfolgen.

1. Steuersätze, Freibeträge und Steuererleichterungen

Hauptwohnung samt Zubehör: Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag von 789,56 Euro in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 Minderjährigen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt.
Achtung: sofern eine Familiengemeinschaft mehrere Wohnungen im Staatsgebiet besitzt, kann nur eine als Hauptwohnung anerkannt werden.

Wohnung in unentgeltlicher Nutzungsleihe: Es gilt eine Steuererleichterung für eine einzige Wohnung samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,56 % besteuert. Weitere Wohnungen in unentgeltlicher Nutzungsleihe werden mit 0,76% besteuert.

Gebäude der Katasterkategorien C/1, C/3 und der Katastergruppe D: die Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) werden mit dem Steuersatz von 0,52% besteuert.
Achtung: dieser Steuersatz gilt nicht für die Gebäude der Kategorie D/5 (Banken und Versicherungen), für welche der ordentliche Steuersatz von 0,76% angewandt wird.

„Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe und Privatzimmervermietungsbetriebe: Gebäude samt Zubehör, welche für „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit oder die Privatzimmervermietung genutzt werden, werden mit dem Steuersatz von 0,3% besteuert. Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.

Zu besteuernde und befreite landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude: die Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen werden mit dem Steuersatz von 0,2% besteuert. Die anderen Typologien von Gebäuden (Ställe, Scheunen, Geräteräume und ähnliche) sind befreit.

Wohnungen mit erhöhten Steuersatz: Im Vergleich zum geltenden ordentlichen Steuersatz unterliegen jene Wohnungen einem erhöhten Steuersatz von 1,26%, für welche seit 12 Monaten keine Mietverträge registriert wurden und welche nicht in die Fälle von Nicht-Erhöhung laut Verordnung fallen.

Andere Immobilien: Alle Immobilien, die nicht in eine der oben beschriebenen Kategorien fallen werden mit dem Steuersatz von 0,76% besteuert.

Die Katasterwerte der denkmalgeschützten Immobilien und der unbewohnbaren oder der unbenutzbaren Immobilien sind zur Hälfte reduziert. Diese zwei Steuererleichterungen sind nicht häufbar. Die Reduzierung der Berechnungsgrundlage um 50 Prozent für unbewohnbar erklärten Immobilien gilt ausschließlich für den Zeitraum von 3 Jahren ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung oder auf Unbenutzbarkeitserklärung.

Freibetrag für Dienstwohnungen: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Besondere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer

Baugrund: ist die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne.

Fläche (z.B. Garten) als Zubehör des Hauses: Als Bestandteil des Gebäudes gelten die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörsfläche, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Fehlt die eben genannte Klammerung wird die Zubehörsfläche als Baugrund besteuert.

Der Hauptwohnung gleichgestellte Wohnungen: Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.

Neue Steuerpflichtige:

a) der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;

b) der Verwalter/die Verwalterin des Kondominiums für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes, die einen eigenen Katasterertrag haben;

c) der Verwalter/die Verwalterin des Mehrfami­lien­hauses oder des Gemeinschaftseigentums, das mit zeitbegrenzten dinglichen Nutzungsrechten (Time-Sharing) belastet ist.


Siehe dazu Dienst im Bürgernetz

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Zuletzt aktualisiert: 11.03.2024, 09:41 Uhr

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